Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 45 Geschäftsführung
Stand: 29.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45#abs-1 (1) In der ersten Sitzung wählen unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Zentralen Wahlvorstands der Gesamtvertrauenspersonenausschuss
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45#abs-2 (2) In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 wählen diese unter Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen Kommandos seine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45#abs-3 (3) Die Sprecherin oder der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Beschlüsse des Gremiums gegenüber dem Bundesministerium der Verteidigung. In Angelegenheiten, die nur einen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 oder nur einen Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die Sprecherin oder der Sprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichssprecherin oder dem jeweiligen Bereichssprecher.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45#abs-4 (4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses gegenüber dem jeweiligen Kommando.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/45#abs-5 (5) Jeder Vertrauenspersonenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die er mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 45 SBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 28.05.2008 – 1 WDS-VR 8.08
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 33/21Verletzung von Beteiligungsrechten des GVPA bei Erlassen über die Gewährung von Sonderurlaub zur Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen während der Corona-PandemieZitiert von 10
- BVerwG, 20.06.2024 – 1 WB 12/24Anforderungen an vorläufige Regelungen nach § 43 Abs. 2 SBG
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 4/23Keine Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses bei lediglich norminterpretierenden Ausführungsbestimmungen zur SAZVZitiert von 4
- BVerwG, 16.04.2020 – 2 B 5/19Ursachen und Prognosezeitraum bei einer Zurruhesetzung wegen DienstunfähigkeitZitiert von 93
- BVerwG, 14.03.2019 – 2 VR 5/18Untersuchungsanordnung im Zurruhesetzungsverfahren nicht isoliert angreifbarZitiert von 174
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 15.02.2021 – 8 B 20.2352Recht zur Sperrung eines tatsächlich-öffentlichen Wegs durch den Grundstükeigentümer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- OVG NRW, 26.08.2019 – 6 A 1026/19Zitiert von 4
- BVerwG, 08.11.2017 – 1 WB 30/16Gesamtvertrauenspersonenausschuss; Abberufung als Mitglied; Abberufung als Sprecher des GesamtvertrauenspersonenausschussesZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.